AGB
1. Einleitung
Die genannte Firma, im Folgenden als „Makler“ bezeichnet, agiert als Unternehmer gemäß § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (nachfolgend „BGB“) und fungiert in der Eigenschaft eines Immobilienmaklers im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision). Die Firma versichert, sämtliche gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Maklerbüros zu erfüllen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integralen Bestandteil eines jeden Maklervertrages.
2. Anwendungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Verträge und rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Makler und dem Kunden. Der Begriff „Kunde“ umfasst in diesem Kontext sowohl den Verkäufer als auch den Käufer einer Immobilie, ebenso wie den Vermieter und den Mieter, der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Bestellerprinzips als Wohnungssuchender bezeichnet wird. Der Begriff „Hauptvertrag“ bezieht sich auf einen Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag. Etwaige individuelle Vertragsregelungen, die von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, haben Vorrang.
3. Abschluss des Maklervertrages
Die Schriftform ist nicht erforderlich, um einen Maklervertrag abzuschließen. Der Vertrag kann auch wirksam durch das Angebot eines Kaufobjekts durch den Makler (z.B. im Internet, in Zeitungen oder durch Aushänge) entstehen. Dabei muss der Makler als solcher erkennbar sein, seinen Provisionsanspruch im Erfolgsfall beziffern und ein Interessent kann sich an ihn wenden, um seine Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, beispielsweise für die Erstellung eines Exposés. In diesem Fall kommt der Maklervertrag mündlich und stillschweigend zustande. Im Falle eines Mietobjekts ist für das Zustandekommen eines Maklervertrags, bei dem eine Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden in schriftlicher Form erforderlich. Ein konkludenter Abschluss eines Maklervertrags zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich. Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler wird durch die Erteilung des Auftrags seitens des Vermieters und die Annahme desselben durch den Makler wirksam. Sofern ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde oder individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, haben die in diesen Dokumenten festgehaltenen Regelungen Vorrang vor den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Haftung bezüglich des Exposés
Da wir nicht alle Informationen zu den Objekten eigenständig erheben, können wir für diese Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte berücksichtigen Sie, dass optimierte Grundrisse nicht zwangsläufig maßstabsgetreu sind. Einige der dargestellten Einrichtungsgegenstände dienen lediglich der Veranschaulichung. Verbindliche Informationen sind stets und ausschließlich den genehmigten Originalzeichnungen, Plänen oder Baubeschreibungen zu entnehmen.
5. Beratungshaftung
Durch die Zustimmung zu diesen AGB akzeptieren Sie, dass wir weder steuerliche noch rechtliche Beratungen durchführen. Sollten Sie von uns in dieser Hinsicht Aussagen erhalten, sind diese höchstens als unverbindliche Hinweise zu verstehen. Bei Relevanz empfehlen wir stets, die Informationen von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
6. Gegenseitige Verpflichtung
Die Vertragsparteien streben an, einander nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen. Dies erfolgt durch die Bereitstellung von Informationen, Auskünften und Erfahrungen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
7. Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer bevollmächtigt den Makler zur Einsichtnahme in das Grundbuch, sämtliche behördlichen Akten und gewährt ihm auch gegenüber dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Befugnis zur Ausübung aller Rechte, die ihm als Wohnungseigentümer zustehen.
8. Vorkenntnis
Der Kunde akzeptiert das Angebot des Maklers als auslösenden Faktor für den Abschluss des Hauptvertrages. Sofern das angebotene Objekt dem Kunden bereits bekannt ist, ist er verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Ein entsprechendes Schreiben, eine E-Mail oder ein Fax an den Makler genügt dazu. Unterbleibt der Widerspruch seitens des Kunden, wird ihm im Anschluss das Berufen auf Vorkenntnisse untersagt. Im Fall des Zustandekommens des Hauptvertrages ist der Kunde dazu verpflichtet, die entsprechende Maklerprovision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
9. Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.
10.Doppeltätigkeit des Maklers
Wenn es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, behält sich der Makler das Recht vor, sowohl im Auftrag des Verkäufers als auch des Käufers provisionspflichtig tätig zu werden. Im Fall eines zu vermittelnden Mietvertrages hingegen ist es dem Makler gestattet, nur entweder für den Vermieter oder ausschließlich für den Mieter provisionspflichtig tätig zu sein.
11. Ersatzgeschäft
Falls anstelle des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers zustande kommt oder es zu einem Zuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung kommt, bleibt der Kunde dennoch zur Zahlung der vereinbarten Provision gegenüber dem Makler verpflichtet. Gleiches gilt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dem Kontakt zwischen dem Auftraggeber des Maklers und dem Kunden des Maklers weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrere dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, ist dieser in diesem Fall ebenfalls verpflichtet, die Provision an den Makler zu entrichten. Diese Regelung gilt auch, wenn anstelle eines Kaufvertrags ein Miet- oder Pachtvertrag zustande kommt oder umgekehrt.
12. Maklerprovision
Die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach dem im Inserat oder Exposé angegebenen Prozentsatz. Unsere Provisionen sind verhandelbar, üblicherweise betragen sie:
• Bei wohnwirtschaftlichen Mietobjekten: 2,32 Monatsmieten inklusive Mehrwertsteuer. Bei Staffelmietverträgen wird die durchschnittliche Monatsmiete über die Gesamtlaufzeit berechnet.
• Bei gewerblichen Mietobjekten:
• Laufzeit unter 5 Jahren: 2 Monatsmieten inklusive Nebenkosten zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (= 2,38 Monatsmieten).
• Laufzeit über 5 Jahre oder unbefristet: 3 Monatsmieten inklusive Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer (= 3,48 Monatsmieten).
• Bei Verlängerungsoptionsrechten erhöht sich die Provision um eine weitere Monatsmiete inklusive Nebenkosten zuzüglich Mehrwertsteuer (= 1,19 Monatsmieten).
• Bei Kaufobjekten: 3,57 % des notariellen Verkaufspreises inklusive Mehrwertsteuer, zahlbar vom Käufer.
• Bei An- und Vorkaufsrechten: 1,19 % inklusive Mehrwertsteuer des ermittelten Werts, zahlbar vom Vorkaufsberechtigten.
• Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten: 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer vom Übernehmer, berechnet auf den Wert des Erbbaurechts.
• Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten: jeweils 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer des Wertes des zu übertragenden Anteils, zahlbar vom Übertragenden und Übernehmer.
• Falls in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart ist, gilt diese als maßgeblich.
• Der Provisionsanspruch entsteht bei Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag) aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers und ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig.
13. Aufwendungsersatz im Falle des Nichtzustandekommens des gewünschten Vertragsabschlusses:
Wenn der angestrebte Vertragsabschluss nicht realisiert wird, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten, die im Rahmen des erteilten Auftrags entstanden sind (z. B. Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.), zu erstatten. Diese Erstattung darf jedoch 25 % der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Es sei darauf hingewiesen, dass im Falle eines Auftrags eines Wohnungssuchenden dieser pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt ist.
14. Pauschaler Aufwendungsersatz
Der Makler kann eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der geplanten Gesamtprovision plus Mehrwertsteuer verlangen, wenn der Auftraggeber trotz vorheriger Aufforderung zur Unterlassung weiterhin so gravierend gegen den Vertrag verstößt, dass eine weitere Zusammenarbeit objektiv unzumutbar wird. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung im Fall eines Auftrags eines Wohnungssuchenden, bei dem die pauschale Entschädigung auf 25 € begrenzt ist.
15. Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Wenn der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten vermittelt und der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag abschließt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler eine Pauschale in Höhe von 10 % der vereinbarten Provision zu zahlen. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung im Fall eines Auftrags eines Wohnungssuchenden.
16. Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Anspruch auf Provision für den Makler besteht weiterhin, selbst wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben, rückgängig gemacht oder einvernehmlich beendet wird.
17. Rückfrageklausel
Vor dem Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den Makler über den Namen und die Adresse des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Dies ermöglicht es dem Makler zu überprüfen, ob der Hauptvertrag durch seine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Darüber hinaus erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für einen Zeitraum von 24 Monaten die Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
18. Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Informationen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er übermittelt die Angaben, die er vom Verkäufer, Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten erhalten hat. Es liegt daher in der Verantwortung des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Der Makler übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Informationen. Die Haftung des Maklers beschränkt sich auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.
19. Verjährung
Die Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Falls im Einzelfall eine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist gilt, findet diese Anwendung.
20. Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner schriftlich Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist. Die Zustimmung oder Ablehnung wird dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitgeteilt und gegebenenfalls begründet.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil jedoch gültig oder wirksam bleibt. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch eine ersetzt werden, die dem ursprünglich Gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt, ohne die übrigen Vereinbarungen zu beeinträchtigen.
22. Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber ein Kaufmann im Sinne des HGB ist, gilt als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers (hier: Lennartz Immobilien). Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.